Absenzenregelung für die kirchliche Unterweisung - KUW

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Die kirchliche Unterweisung ist ein freiwilliges Angebot der reformierten Kirche.

Eltern, die ihr Kind angemeldet haben, verpflichten sich, ihr Kind regelmässig in den Unterricht zu schicken. 

Grundsätzlich gilt die selbe Absenzenregelung wie in der obligatorischen Schule, ausser dass die Schulhalbtage in der KUW nicht bezogen werden können.

Wir bitten die Erziehungsberechtigen, dass sie die Absenzen ihres Kindes frühzeitig bekannt geben. Aus Gründen für eine entschuldigte Absenz gelten z.B.

Krankheit oder Unfall eines Kindes / Arztbesuch / Zahnarztbesuch / Vorstellungsgespräche / Prüfungen / Schweizer Meisterschaften

Unser Unterricht ist ein zusammengehörendes Angebot. Wenn Schüler und Jugendliche einen wesentlichen Teil versäumen, ist mit ihnen und den Erziehungsverantwortlichen zu schauen, wie das Versäumte in einer geeigneten Form nachgeholt werden kann.

Bei häufigem unentschuldigtem Fernbleiben, kann der Kirchgemeinderat einen Schüler/Schülerin oder Jugendliche/Jugendlicher für eine angemessene Zeit vom Unterricht ausschliessen und damit die Konfirmation aufschieben.

Wichtige Artikel der Kirchenordnung bezüglich kirchlicher Unterweisung - KUW 

            Art. 56                       Aufgabe der kirchlichen Unterweisung

4   Die Kirchgemeinde unterstützt die Eltern in ihrer Aufgabe, ihre Kinder christlich zu erziehen. Die          

     Unterweisenden laden Eltern und Gemeinde zum Mittragen der Unterweisung ein.

5   Auch Kinder und Jugendliche, die nicht getauft sind, können die Unterweisung besuchen.

            Art. 57                       Aufhabe der kirchlichen Behörde

4   Die kirchliche Unterweisung steht unter der Aufsicht des Kirchgemeinderates.

            Art. 63                       Konfirmation: Voraussetzung

1   Nur wer die kirchliche Unterweisung besucht hat, kann sich konfirmieren lassen.

2   Die Konfirmation setzt grundsätzlich die Taufe voraus. Ausnahmen kann der Pfarrer aus seelsorgerlichen  

     Gründen vorsehen.

            Art. 66                       Verbindlichkeit

1   Die kirchliche Unterweisung bildet mit allen ihren Teilen ein zusammengehörenden Angebot. Wenn Schülerinnen, Schüler oder Jugendliche wesentliche Teile versäumen ist mit ihnen und den Erziehungsverantwortlichen zu reden, damit das Versäumte in geeigneter Weise nachgeholt werden kann.

2. Wo die kirchliche Unterweisung schwer gestört ist, kann der Kirchgemeinderat die Unterweisenden vom 

Unterricht entlasten oder Kinder und Jugendliche für eine angemessene Zeit von der kirchlichen Unterweisung ausschlissen und damit die Konfirmation aufschieben.